top of page
Apostille/Beglaubigung

Am 15.11.2011 verabschiedete Uruguay das Gesetz 18.836, wodurch das „Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation“ vom 05.10.1961 angenommen wurde. Daher ist die Apostille seit dem 14.10.2012 gültig.

Das Übereinkommen ist nicht „auf Urkunden der Verwaltungsbehörden, die sich unmittelbar auf den Handelsverkehr oder auf das Zollverfahren beziehen“ anzuwenden.

Dies bedeutet, dass Sie, falls Sie eine deutsche öffentliche Urkunde in Uruguay verwenden möchten, seit dem 14.10.2012 keine Legalisation mehr benötigen, sondern eine Apostille. Bei der Apostille ist eine Beteiligung des Konsulats von Uruguay in Deutschland (Legalisation) nicht notwendig. 

Die Apostille ist anwendbar für alle öffentlichen Urkunden (z.B. Geburts- und Heiratsurkunden, Führungszeugnisse) und bestätigt die Echtheit einer deutschen Urkunde für die Verwendung in Uruguay. Die Apostille wird von einer dazu bestimmten deutschen Behörde ausgestellt. In Deutschland erteilen folgende Stellen die Apostille:

 

- Urkunden des Bundes (z.B. Führungszeugnis): Bundesverwaltungsamt. Ausnahme: für Urkunden des Bundespatentgerichts und    des Deutschen Patentamts wird die Apostille vom Präsidenten des Deutschen Patentamts erteilt.

- Urkunden der deutschen Bundesländer (z.B. Geburts- und Heiratsurkunden oder Urkunden der Notare): in den Bundesländern ist die Zuständigkeit nicht einheitlich geregelt. Daher wird im konkreten Fall empfohlen, sich beim Aussteller der Urkunde (z.B. Standesamt oder Landgericht) zu erkundigen, von welcher Stelle die Apostille erteilt werden kann. 

Die Legalisation ist anwendbar für Urkunden, die sich unmittelbar auf den Handelsverkehr oder auf das Zollverfahren beziehen. Die Legalisation ist die Bestätigung der Echtheit einer deutschen Urkunde für die Verwendung in Uruguay durch das zuständige Konsulat von Uruguay in Deutschland.

Mit Apostille versehene und legalisierte Urkunden müssen beim Außenministerium in Montevideo (Ministerio de Relaciones Exteriores) zur Anerkennung vorgelegt werden. 

Übersetzung: Dokumente zur Verwendung in Uruguay, die von deutschen Behörden ausgestellt wurden und nicht in spanischer Sprache verfasst sind, müssen übersetzt werden. Die Übersetzung muss von einem vereidigten Übersetzer in Uruguay bzw. von dem zuständigen uruguayischen Konsulat in Deutschland vorgenommen werden.

Apostilla Tabelle.png
bottom of page