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Aufgaben der Botschaft
Die Aufgaben einer diplomatischen Vertretung (Botschaft) sind international durch das Wiener Abkommen von 1961 (ART 3) geregelt:
- Vertretung des Entsendestaats vor dem Empfangsstaat
- im Empfangsstaat die Interessen des Entsendestaats und seiner Staatsangehörigen im Rahmen des völkerrechtlichen Rahmens zu wahren;
- verhandeln mit der Regierung des Empfangsstaats;
- sich mit allen rechtmäßigen Mitteln über die Bedingungen und die Entwicklung der Ereignisse im Empfangsstaat zu informieren und die Regierung des Entsendestaats darüber zu unterrichten;
- freundschaftliche Beziehungen zu fördern und wirtschaftliche, kulturelle sowie wissenschaftliche Beziehungen zwischen dem Entsendestaat und dem Empfangsstaat zu entwickeln.
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